10-02-100 Gesetzliche Schuldverhältnisse

Veranstaltungsdetails

Lehrende: Prof. Dr. Matthias Armgardt

Veranstaltungsart: Vorlesung

Anzeige im Stundenplan: Gesetz. Schuldverh.

Semesterwochenstunden: 3

Credits: 3,0

Unterrichtssprache: Deutsch

Min. | Max. Teilnehmerzahl: - | -

Kommentare/ Inhalte:
Schuldverhältnisse als rechtliche Sonderbeziehungen zwischen mindestens zwei Personen können in vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse unterteilt werden. Im Unterschied zu den vertraglichen Schuldverhältnissen, die regelmäßig eine Einigung der Parteien voraussetzen, entstehen die gesetzlichen Schuldverhältnisse aufgrund des Eintritts bestimmter Umstände.

Gesetzliche Schuldverhältnisse dienen dem Ausgleich zwischen den Beteiligten:


  1. So wird beispielsweise ein Zuwachs im Vermögen einer Person abgeschöpft, wenn dieser Zuwachs nicht berechtigt war. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn jemandem bei einer Überweisung ein Fehler unterläuft, so dass das Geld auf das Konto der falschen Person überwiesen wird. Der Rückforderungsanspruch richtet sich hier nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 bis 822 BGB, auch Bereicherungsrecht genannt).
  2. Während das Bereicherungsrecht also auf den Vermögenszuwachs schaut, nimmt das Deliktsrecht (geregelt in §§ 823 bis 853 BGB; auch Recht der unerlaubten Handlungen genannt) die umgekehrte Perspektvie ein: hier wird ein Schaden (in der Regel also ein Vermögensverlust) ausgeglichen, der einer Person durch die unerlaubte Handlung einer anderen Person entstanden ist. Eine solche unerlaubte Handlung kann beispielsweise in einer Körperverletzung bestehen (eine Person verletzt eine andere vorsätzlich oder fahrlässig und hat deswegen die Heilungskosten und den Verdienstausfall der verletzten Person zu ersetzen). Denkbar sind darüber hinaus aber auch Verletzungen anderer Rechtsgüter, wie z.B. des Eigentums; dies kann beispielsweise passieren, wenn durch einen Defekt der Waschmaschine der Wohnungseigentümerin im ersten Stock der Eigentümer der Erdgeschosswohnung einen Wasseschaden an seinen Wänden erleidet.
  3. Ausgleichsansprüche in beide Richtungen entstehen schließlich durch das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (kurz: GoA, geregelt in §§ 677 bis 687 BGB). Hier geht es um Situationen, in denen eine Person wie ein Beauftragter in einem vertraglichen Auftragsverhältnis für die andere Person tätig wird, allerdings ohne dass eine vertragliche Vereinbarung existiert. Paradebeispiele sind Konstellationen, in denen ein Nachbar zur Gefahrabwendung Aufwendungen am Haus seiner Nachbarin tätigt, während diese im Urlaub ist (beispielsweise das durch einen Sturm beschädigte Dach ihres Hauses notdürftig abdeckt). Die Kosten, die dem Nachbarn daraus entstehen, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Nachbarin ersetzt verlangen. Umgekehrt hat sie gegen ihn z.B. einen Anspruch auf Herausgabe der Dachziegel, die er bei seinen Arbeiten vom Dach entfernen muss.

Über diese drei Typen von Schuldverhältnissen hinaus gibt es noch weitere gesetzliche Schuldverhältnisse (insb. beispielsweise das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, den Fund oder den Erbschaftsanspruch). In der Lehrveranstaltung werden wir uns jedoch auf die drei genannten gesetzlichen Schuldverhältnisse (Bereicherungsrecht, Deliktsrecht und GoA) beschränken. Wir werden uns in erster Linie mit ihren Voraussetzungen und den sich daraus ergebenden Ansprüchen befassen, dabei aber auch auf die zugrundeliegenden Wertungen, Problemfälle und die Bezüge insb. zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts eingehen.
 

Literatur:

Zur ersten Einführung in das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse schon vor Beginn der Vorlesung empfehlenswert:


  • Röthel, JURA 2012, 362-365: Gesetzliche Schuldverhältnisse: Eine Einführung

Es gibt zahlreiche Lehrbücher, die sich mit den gesetzlichen Schuldverhältnissen befassen. Die folgende Auflistung gibt Ihnen einen kurzen Überblick.

1. Lehrbücher spezifisch zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen:

2. Lehrbücher zum Schuldrecht BT, die auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse enthalten (wenn auch meistens in knapperer Form als die Lehrbücher unter 1.):

Zu Beginn des Semesters erhalten Sie detailliertere Literaturhinweise. Ergänzend stelle ich üblicherweise zu jeder Einheit Empfehlungen zu den behandelten Themen zusammen.
 

Zusätzliche Hinweise zu Prüfungen:

Der Lernerfolg wird am Ende der Vorlesungszeit in einer Abschlussklausur kontrolliert. Dabei sollen die Teilnehmenden belegen, dass sie zentrale Fragestellungen und Probleme der in der Veranstaltungangesprochenen Themenkreise verstanden haben, sie im Problemzusammenhang analysieren sowie sich mit diesen kritisch auseinandersetzen können. Dies können Sie durch die aktive Teilnahme und kontinuierliche Mitarbeit in den Präsenzveranstaltungen und den begleitenden Arbeitsgemeinschaften sowie durch das ergänzende Selbststudium lernen.

Zusätzlich zu der Klausur wird in der vorlesungsfreien Zeit eine Hausarbeit zu den Themengebieten der Veranstaltung gestellt. Sie ist auf eine Bearbeitungszeit von fünf Wochen angelegt. In der Hausarbeit sollen Sie sich in einzelne Fragestellungen wissenschaftlich-vertieft einarbeiten und diese entsprechend den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis darstellen.
 

Termine
Datum Von Bis Raum Lehrende
1 Mo, 4. Apr. 2022 10:15 11:45 Audimax 2 Prof. Dr. Matthias Armgardt
2 Mi, 6. Apr. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
3 Mo, 11. Apr. 2022 10:15 11:45 Audimax 2 Prof. Dr. Matthias Armgardt
4 Mi, 13. Apr. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
5 Mi, 20. Apr. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
6 Mo, 25. Apr. 2022 10:15 11:45 Audimax 2 Prof. Dr. Matthias Armgardt
7 Mi, 27. Apr. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
8 Mo, 2. Mai 2022 10:15 11:45 Audimax 2 Prof. Dr. Matthias Armgardt
9 Mi, 4. Mai 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
10 Mo, 9. Mai 2022 10:15 11:45 Audimax 2 Prof. Dr. Matthias Armgardt
11 Mi, 11. Mai 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
12 Mo, 16. Mai 2022 10:15 11:45 Audimax 2 Prof. Dr. Matthias Armgardt
13 Mi, 18. Mai 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
14 Mi, 1. Jun. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
15 Mi, 8. Jun. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
16 Mi, 15. Jun. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
17 Mi, 22. Jun. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
18 Mi, 29. Jun. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
19 Mi, 6. Jul. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
20 Mi, 13. Jul. 2022 12:15 13:45 Rhs Hörsaal Prof. Dr. Matthias Armgardt
Prüfungen im Rahmen von Modulen
Modul (Startsemester)/ Kurs Prüfung Datum Lehrende Bestehens­pflicht
Veranstaltungseigene Prüfungen
Beschreibung Datum Lehrende Pflicht
1. keine Prüfung vorgesehen ohne Termin Ja
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